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 Platzordnung

1. Allgemein

Die Campingsaison beginnt jeweils an 1. April und endet am 20. Oktober. Dauercamper müssen Mitglieder des Zelt-Klub Zürich sein, sie haben die Statuten zu befolgen und die Platzordnung einzuhalten.

2. Zustand Wohnwagen
Wohnwagen dürfen nur in Fahrtüchtigem und sauberem Zustand aufgestellt werden. An Gasgeräten, die im Wohnwagen oder Vorzelten betrieben werden, ist periodisch (spätestens alle 3 Jahre) eine Gaskontrolle durch den Fachmann durchzuführen.


3. Anmeldung für Saisoncamper
Wer einen Saisonplatz wünscht, hat sich mit dem Anmeldeformular termingerecht anzumelden. Die Platzgebühr muss bis spätestens 2 Wochen vor der Platzreservation beglichen sein. Die Platzeinteilung wird an der Platzreservation vorgenommen. Alle Saisoncamper müssen anwesend sein. Beim Verhinderungsfall kann eine Vertretung bestimmt werden. Diese Regelung gilt auch für langjährige Saisoncamper. Wird sie nicht eingehalten, behält sich der Vorstand vor, den Platz weiter zu vergeben. Die Platzeröffnung ist witterungsabhängig und wird an der Platzreservation bestimmt.


4. Touristen
Jeder Tourist hat sich vor dem Aufstellen unaufgefordert beim Platzwart zu melden und einzutragen. Der Aufstellungsort wird durch den Platzwart bestimmt. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in Begleitung von Erwachsenen oder mit dem Einverständnis der Eltern campieren. Der Aufenthalt für Touristen ist auf 2 Monate beschränkt.


5. Befahren des Platzes
Die Fahrerlaubnis auf den Platz ist wegen Naturschutz eingeschränkt und wie folgt festgelegt: 
An Sonn- und Feiertagen sowie von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr gilt für Saisoncamper striktes Fahrverbot. Für Ausnahmebewilligungen ist der Platzwart zuständig. Für das Aufstellen und Abauen darf nur je 2 x auf den Platz gefahren werden. Die Zu- und Wegfahrt muss über den Rausenbachweg erfolgen. Auf dem gesamten Rasen ist das Fahren mit dem Fahrrad verboten, auf dem Kiesplatz nur im Schritttempo erlaubt.


6. Parkplatz
Der Parkplatz ist gebührenpflichtig. Parkscheine für Saisoncamper werden durch den Vorstand ausgestellt. Besucher haben sich bei Ankunft unverzüglich beim Platzwart zu melden und die Parkgebühr zu entrichten. Parkscheine sind gut ersichtlich anzubringen.


7. Aufstellen der Wohnwagen durch Saisoncamper
Das Aufstellen der Wohnwagen durch Saisoncamper muss bis zum 15. Mai abgeschlossen sein. Eingelagerte Holzböden sind bis zum 20. April abzuräumen, sonst verfällt die Kaution.


8. Abmessungen
Die höchstzulässigen Masse der zu belegenden Parzellenfläche betragen: Länge 8 m für Wohnwagen mit Deichsel. Breite 5 m für Vorzelt und Wohnwagen. Überlängen müssen vorgängig mit dem Vorstand abgesprochen werden und werden mit Taxaufschlag belegt. Deichsel und Räder dürfen aus Brandschutzgründen nicht abgebaut werden.


9. Aufbauten, Satellitenschüsseln
Auf den Wohnwagen dürfen nur Aufbauten oder Überdächer montiert werden, die die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen Ein Überdach muss zudem aus aufrollbarem Material bestehen und eine helle Farbe aufweisen. Satellitenschüsseln dürfen Max. 60 cm Durchmesser aufweisen, dürfen den Wohnwagen nicht überragen und sind direkt am Wagen zu installieren. Satellitenschüsseln die ab Werk auf dem Wohnwagendach festmontiert sind, werden toleriert, müssen aber bei Nichtgebrauch abgeklappt werden.


10. Ruhezeiten
Nachtruhe ist: Montag bis Freitag: 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Samstag: 23:00 bis 08:00 Uhr. In der Ferienzeit, Juli und August, beginnt die Nachtruhe jeweils eine Stunde später. Mittagsruhe ist von 12:30 bis 14:00 Uhr. Waschküche und Abwasch werden ab 22:00 Uhr geschlossen. Radio und Instrumente dürfen während der Ruhezeit im freien nicht gespielt werden und in der übrigen Zeit nur so laut, dass Camper in der Umgebung nicht gestört werden.


11. Toilettenbenützung / Abwasch
Vorschulpflichtige Kinder dürfen die Toiletten nur in Begleitung von Erwachsenen benützen. Das waschen von Wäsche ist nur im Waschraum erlaubt.


12. Abfall 
Abfallsäcke können beim Platzwart gegen Gebühr abgegeben werden. Sperrgüter oder Sonderabfälle können auf dem Platz nicht entsorgt werden und sind durch den Camper wieder mitzunehmen. Abwässer und Fäkalien dürfen nicht an Hecken oder Bäume geschüttet werden, sondern sind im Ausguss zu entleeren.


13. Es ist nicht erlaubt:
- Offene Feuer, oder Abbrennen von Feuerwerk auf dem Platz ist aus Sicherheitsgründen nicht erlaubt. Gestattet sind nur Grillsysteme, die keinen Funkenwurf verursachen.
- Vor- oder Anbauten sowie Materialzelte oder Truhen aufzustellen.
- Tische Stühle und Pavillon bei Abwesenheit ausserhalb des Vorzeltes stehen zu lassen. Sie müssen bei Abwesenheit abgeräumt werden. (Toleranz maximal 24 Std.)
- Wohnwagen oder Zelte zu vermieten.
- Zäune, Gärten oder Bepflanzungen sowie Gräben rund um den Wohnwagen oder Zelt zu errichten.
- Surfbretter, Gummiboote etc. ausserhalb des zugewiesenen Standplatzes herumliegen zu lassen.
- Zelte und Pavillon dürfen nur im Einverständnis mit den Nachbarn aufgestellt werden.
- Ballspielen zwischen den Wohnwagen und Zelten.


14. Besucher bei Saisoncamper
Übernachtungen von Personen, welche nicht direkte Familienangehörige sind, sind taxpflichtig und müssen vorgängig dem Platzwart gemeldet werden. Solche Übernachtungen sind nur toleriert, wenn der Dauercamper ebenfalls anwesend ist.

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15. Haustiere
Hunde und Katzen sind auf dem Platz an der Leine zu führen und angebunden zu halten. Bei berechtigten Reklamationen wird der Hundehalter maximal. 2 x verwarnt und im Wiederholungsfall wird der Hund vom Platz verwiesen und darf nicht mehr mitgebracht werden. Pro Einheit wird nur ein Hund toleriert.
Im Aufenthaltsraum, WC und Duschen haben Hunde keinen Zutritt.


16. Stromanschluss
Jede Parzelle hat einen Stromanschluss. Die Stromverteiler sind abgeschlossen und dürfen nur durch den Platzwart geöffnet werden. Die Stromanschlusskabel sind so zu verlegen, dass niemand behindert wird. Für etwelche Schäden haftet der Camper. Bei Problemen ist der Platzwart zu benachrichtigen. Für den Stromanschluss wird jährlich eine Anschlussgebühr erhoben, die mit der Saisontaxe verrechnet wird. Am Saisonende wird der Stromverbrauch durch den Platzwart abgelesen und vereinnahmt.


17. Verkauf des Wohnwagens / Anspruch auf festen Standplatz
Der Dauercamper hat keinen Anspruch auf seinen Standplatz, auch wenn er schon etliche Jahre darauf campiert. Somit versteht sich von selbst, dass ein Wohnwagen nicht mit Standplatz verkauft werden kann. Wenn ein Dauercamper im Laufe der Saison seinen Wohnwagen verkauft, muss er dies unverzüglich dem Platzwart melden. Stellt ein solcher Camper beim Verkauf im laufe der Saison das Campieren ein, hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung der restlichen Saisongebühr. Ein Neucamper, welcher diesen Wohnwagen kauft, kann nur mit Einverständnis des Vorstandes bis Ende Saison weiter campieren und muss die Personen-taxe für die Restmonate nachzuzahlen. Ein Anrecht auf diesen Standplatz im kommenden Jahr besteht nicht.


18. Klubwohnwagen
Der Klubwohnwagen wird mit einem separaten Vertrag vermietet. Bei der Reservation ist eine Kaution von Fr. 300.- zu entrichten, die bei der Endabrechnung angerechnet wird. Hunde werden im Klubwohnwagen nicht toleriert.


19. Missbrauch / Sanktionen
Der ZKZ legt Wert auf aktive Dauercamper und kann daher Standplätze, die als Abstellplätze missbraucht werden nicht toleriert. Sie erhalten im folgenden Jahr keinen Standplatz. Dauercampeure, welche die Platz-ordnung oder Vorschriften dauernd missachten und den Anweisungen des Platzwartes nicht befolgen, werden dem Vorstand gemeldet. Auch werden Unruhe- und Unfriedenstiftung sowie üble Nachreden oder Verleum-dungen nicht toleriert Der Vorstand befindet über eventuelle Massnahmen, die bis zum Platzverbot oder Ausschluss aus dem Klub führen kann. Wird ein Dauercamper des Platzes verwiesen, hat er innerhalb von 7 Tagen den Standplatz zu räumen und kein Recht auf Rückerstattung der Platztaxen.


20. Haftung
Der ZKZ übernimmt keine Haftung für Feuer, Diebstahl, Wasser, Unfälle und Elementarschäden. Durch höhere Gewalt oder Witterungseinflüsse beeinträchtigte, oder verhinderte Platzbenützung berechtigt den Dauercamper nicht zu Schadenersatzansprüchen oder Rückerstattungen. Für Beschädigungen an Einrichtungen und Anlagen des Campingplatzes haftet der Dauercamper, wenn diese von ihm, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden. Der ZKZ haftet nicht für Schäden, die der Dauercamper durch Gas- oder Stromanschluss erleidet.


21. Abbau am Saisonende
Der Platz wir am 20. Oktober geschlossen. Bis zu diesem Datum muss der gesamte Stellplatz geräumt sein und  sauber zu verlassen. Steinplatten sind abzuräumen, oder zu vergraben damit sie nicht mehr sichtbar sind. Surf-bretter und Boote können nicht eingelagert werden. Für das Deponieren der Holzböden ist dem Platzwart eine Kaution von Fr. 50.00 zu entrichten, die beim Abholen wieder rückerstattet wird. Muss der Platz durch den Platzwart geräumt werden, wird die aufgewendete Zeit in Rechnung gestellt.


22. Schlussbestimmungen
Beanstandungen, Verbesserungsvorschläge und Anregungen, die den Platz betreffen, sind dem Platzwart zu melden. Beanstandungen die den ZKZ betreffen, sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Dieses Reglement ersetzt alle früheren Anordnungen und Reglemente.

 

Regensdorf, März 2019

Zelt-Klub Zürioberland

der Vorstand

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